Einbruchschutz: private Videoüberwachung
Videotechnik kann schützen und Straftaten verhindern. Auf der anderen Seite greift Videotechnik aber in die Rechte Dritter ein, wenn sie Personen beobachtet oder Bilder von ihnen aufgezeichnet werden.
Daher muss bei Videotechnik immer das eigene Interesse gegen das Interesse Dritter abgewogen werden. Hier sollte man sich Rechtsicherheit verschaffen und juristischen Rat in Anspruch nehmen.
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Einbruchschutz und Rechte Dritter
Grundsätzlich darf Videoüberwachung nur dann stattfinden, wenn sie einem berechtigten Interesse zu einem konkret festgelegten Zweck dient. Ein solcher Zweck kann Einbruchschutz sein.
Dabei muss man berücksichtigen, dass Videotechnik erst dann in Betracht kommt, wenn andere Sicherheitstechnik für den notwendigen Einbruchschutz nicht ausreichend ist.
Dabei gilt: Nicht alles, was technisch möglich ist, ist rechtlich aus zulässig!
Sowohl der Datenschutz als auch Maßgaben aus dem Zivilrecht und dem Strafrecht sind zu beachten. Ein Beispiel: Auf eine Videoüberwachung muss deutlich sichtbar hingewiesen werden.
Am besten nimmt man rechtskundigen Rat in Anspruch, um Gesetzesverstöße zu verhindern.
Technik für Videoüberwachung
Wenn man sich für Videotechnik entscheidet, sollten Planung, Montage und Wartung durch ein Fachunternehmen mit einschlägiger Erfahrung durchgeführt werden.
Dabei ist es empfehlenswert, auf folgende technische Merkmale zu achten:
1. Komponenten
- Aufnahmeeinheiten (Kameras)
- Übertragungsstrecken
- Steuergeräte
- Monitore
- digitale Aufzeichnungsgeräte
- Möglichkeit der Übertragung an ein Wachunternehmen mit Interventionsmöglichkeit
- Erweiterungsmöglichkeiten
2. Ausführungen
- Schwenk-Neigemöglichkeit der (Dome-) Kameras
- Wetterschutz
- ggf. Zulassung nach UVV/VBG 120
- verdeckte oder offene Kameras
- Sabotageschutz und Manipulationsschutz
3. Wartung
- regelmäßige Funktionsprüfung
- jährliche Wartung
Quelle:
Technisches Merkblatt „Videoüberwachung – im privaten Bereich“, Arbeitsgruppe Technische Merkblätter LKA NRW